Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 569
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2024 – L 4 P 444/22
- LSG Baden-Württemberg, 11.11.2016 – L 4 P 949/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2006 – L 4 P 221/06
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 – L 4 P 2751/22Zitiert von 1
- BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 675/11Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBwZitiert von 5
- BSG, 19.04.2007 – B 3 P 1/06 RZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 38/25Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
569 Entscheidungen zu § 20 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/20#abs-1 (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/20#abs-2 (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/20#abs-2a (2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/20#abs-3 (3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/20#abs-4 (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.